Treppen, GUV-I 561
3 Stufenabmessungen
3.1 Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen.
Als mittlere Schrittlänge gelten beim Gehen auf waagerechtem, ebenem Boden 63 cm. Die Schrittlänge verkürzt sich, wenn der Weg geneigt ist. Die Verkürzung beträgt etwa das Doppelte des Höhenunterschiedes, der mit einem Schritt überwunden wird.
3.2 Auf Treppen bezogen ergibt sich als Beziehung zwischen Schrittlänge, Auftritt und Steigung die Schrittmaßformel:
Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm + 3 cm.
Unter Einbeziehung der Unfallerfahrungen ist die Schrittmaßformel sicherheitstechnisch anwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cm und 26 cm sowie Steigungen zwischen 14 cm und 19 cm führt.
3.3 Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen. Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen.
3.4 Treppen, die nach der Schrittmaßformel in den angegebenen Grenzen für Auftritt und Steigung berechnet worden sind, liegen mit ihren Neigungswinkeln etwa zwischen 24° und 36°. Die sicherheitstechnisch günstigste Stufe mit einem Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm ergibt einen Neigungswinkel der Treppe von etwa 30°.
Tabelle 1: Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen
| Anwendungsbereich / Bauten | Auftritt a (cm) | Steigung s (cm) |
| Freitreppen, Kindergärten | 32 bis 30 | 14 bis 16 |
| Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude, Schulen | 31 bis 29 | 15 bis 17 |
| Sonstige Bauten | 30 bis 26 | 16 bis 19 |
| Boden- und Kellertreppen | 28 bis 26 | 17 bis 19 |
Innerhalb eines Gebäudes sollen alle Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufweisen.