Sportstätten und Sportgeräte, GUV-SI 8044
 

Allgemeine Hinweise / Prüfhinweise

 
Allgemeine Hinweise
Sportstätten und Sportgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen.
Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen müssen mindestens jährlich erfolgen. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel
sind zu beheben.
Der Sachkostenträger soll ausreichend qualifizierte Fachunternehmen oder andere geeignete Sachkundige mit diesen Prüfungen beauftragen. Es wird empfohlen, die Sachkunde nachweisen zu lassen.

Für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen soll ein Prüfbefund erstellt werden, der Folgendes enthält:
Datum und Ort der Prüfung,
Ergebnisse der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
Beurteilung, ob Bedenken gegen weitere Benutzung bestehen,
Angaben über notwendige Nachprüfungen,
Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.

Bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sollen die Erfahrungen aus den Sicht- bzw. Funktionsprüfungen berücksichtigt werden; daher empfiehlt sich eine gegenseitige Information der Beteiligten (z. B. Sportlehrer, Hausmeister, Handwerker, Fachunternehmen).

Über die Beachtung der Prüffrist hinaus müssen Sport unterrichtende Lehrkräfte bzw. Übungsleiter/-innen darauf hingewiesen werden, dass
Einrichtungen und Geräte vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare Mängel und Funktionstüchtigkeit überprüft,
Einrichtungen und Geräte bei akuter Gefahr der Benutzung entzogen,
sportliche Bewegungsabläufe oder Übungen gegebenenfalls eingeschränkt,
festgestellte bzw. verursachte Mängel dem Sachkostenträger oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden.
 
Wer prüfen und in Stand setzen kann, zeigt z. B. folgende Übersicht:
Prüfung
Instandsetzung
Hausmeister Sportlehrer sachkundiger Handwerker* Fachunternehmen
Sichtprüfung
Prüfung auf äußerlich erkennbare Mängel
durch Sportlehrer vor jeder Benutzung
durch Hausmeister bei Kontrollgängen

X X X X
Funktionsprüfung
Prüfung auf sichere Funktionsfähigkeit
durch den Sportlehrer vor jeder Benutzung
  X X X
Sachkundigenprüfung*
Umfassende und detaillierte Prüfung
durch Sachkundige,
periodisch mindestens einmal jährlich mit Prüfbefund
    X X
Instandsetzung
Wiederherstellung des Sollzustandes
    X X
 
* Sachkundige
Sachkundige müssen auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte haben und die einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik soweit kennen, dass sie den sicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte beurteilen können.
Neben Fachfirmen und einschlägig vorgebildeten Handwerkern können unter bestimmten Voraussetzungen auch sachkundige Hausmeister zum Einsatz kommen.
Sachkundigen müssen die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen (Werkzeuge, Messgeräte, Prüflehren und dgl.) sowie die Unterlagen des Herstellers (technische Beschreibung, Bedienungs- und Wartungsanleitung, Einstellwerte) zur Verfügung stehen.