| Sportstätten und Sportgeräte, GUV-SI 8044 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeine Hinweise / Prüfhinweise |
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| Allgemeine Hinweise | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sportstätten und Sportgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen
müssen mindestens jährlich erfolgen. Festgestellte sicherheitstechnische
Mängel sind zu beheben. |
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| Der Sachkostenträger soll ausreichend qualifizierte Fachunternehmen oder andere geeignete Sachkundige mit diesen Prüfungen beauftragen. Es wird empfohlen, die Sachkunde nachweisen zu lassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen soll ein Prüfbefund erstellt werden, der Folgendes enthält: |
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Bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sollen die Erfahrungen aus den Sicht- bzw. Funktionsprüfungen berücksichtigt werden; daher empfiehlt sich eine gegenseitige Information der Beteiligten (z. B. Sportlehrer, Hausmeister, Handwerker, Fachunternehmen). |
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Über die Beachtung der Prüffrist hinaus müssen Sport unterrichtende Lehrkräfte bzw. Übungsleiter/-innen darauf hingewiesen werden, dass |
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| Wer prüfen und in Stand setzen kann, zeigt z. B. folgende Übersicht: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| * Sachkundige | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sachkundige müssen auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte haben und die einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik soweit kennen, dass sie den sicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte beurteilen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Neben Fachfirmen und einschlägig vorgebildeten Handwerkern können unter bestimmten Voraussetzungen auch sachkundige Hausmeister zum Einsatz kommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sachkundigen müssen die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen (Werkzeuge, Messgeräte, Prüflehren und dgl.) sowie die Unterlagen des Herstellers (technische Beschreibung, Bedienungs- und Wartungsanleitung, Einstellwerte) zur Verfügung stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||