Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung,
GUV-SR 2002

 

2.2 Gebäudeeingänge

 

2.2.1 Podeste vor Gebäudeeingängen müssen bei nach außen aufschlagenden Türen eine Mindesttiefe von Türblattbreite plus 40 cm aufweisen.

 

2.2.2 Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaft des Bodenbelags (siehe Abschnitt 2.3.1) sind im Bereich der Gebäudeeingänge großflächige, mit der Fußbodenoberkante bündig liegende Schuhabstreifmatten vorzusehen. Sie müssen die gesamte Eingangsbreite erfassen und am Haupteingang mindestens 1,30 m tief sein.