Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung,
GUV-SR 2002

 

2.4 Wände und Stützen

 

2.4.1 Oberflächen von Wänden und Stützen dürfen vom Fußboden bis in eine Höhe von mindestens 1,50 m nicht spitzig-rau sein.

Geeignet ist z.B. glattverputztes Mauerwerk oder vollverfugtes Sichtmauerwerk aus glatten Steinen.