Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung,
GUV-SR 2002
2.5 Verglasungen
2.5.1 Verglasungen müssen vom Fußboden bis in eine Höhe von mindestens 1,50 m aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen.
Sicherheitsglas ist Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG).
Drahtglas ist kein Sicherheitsglas. Siehe auch GUV-Information „Mehr Sicherheit bei Glasbruch“ (GUV-SI 8027, bisher GUV 56.3).
Sicherheitsglas ist nicht erforderlich, wenn Glasflächen z.B. durch Fensterbänke, Schränke, Gitter, im Außenbereich durch eine etwa 1 m tiefe bepflanzte Schutzzone dem Zugang der Kinder entzogen werden.
2.5.2 Glasflächen, die bis in die Nähe des Fußbodens reichen, müssen deutlich gekennzeichnet sein.