Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung,
GUV-SR 2002

 

2.8 Treppen, Stufen

 

2.8.1 Auftrittsflächen von Stufen müssen erkennbar und rutschhemmend, Stufenvorderkanten leicht abgerundet sein.

 

2.8.2 Einzelstufen sind in Aufenthaltsbereichen grundsätzlich nicht zulässig. Sind einzelne Stufen unvermeidbar, müssen sie durch Farbgebung oder Verwendung andersartiger Materialien gegenüber dem angrenzenden Bodenbelag deutlich gekennzeichnet sein.

 

2.8.3 Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe haben.

 

2.8.4 Handläufe müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass sie von Kinderhänden durchgehend benutzt werden können. Die Enden müssen so beschaffen sein, dass Hängenbleiben verhindert wird.

 

2.8.5 Seitliche Abstände zwischen Treppenwange und Wand und zwischen Treppenwange und Geländer dürfen nicht größer als 4 cm sein.