Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung,
GUV-SR 2002
2.9 Umwehrungen
2.9.1 Umwehrungen – ausgenommen Fensterbrüstungen – müssen mindestens 1 m hoch sein.
2.9.2 Umwehrungen sind so auszuführen, dass Kinder nicht hindurchfallen können und nicht zum Klettern, Aufsitzen und Rutschen verleitet werden.
Bei Umwehrungen mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 12 cm betragen.