Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung,
GUV-SR 2002

 

3.3 Einfriedungen

 

3.3.1 Der Aufenthaltsbereich auf dem Grundstück muss eingefriedet sein.

 

3.3.2 Einfriedungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass Klettern daran erschwert wird.

 

3.3.2 Einfriedungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass Klettern daran erschwert wird.