Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung,
GUV-SR 2002
3.3 Einfriedungen
3.3.1 Der Aufenthaltsbereich auf dem Grundstück muss eingefriedet sein.
3.3.2 Einfriedungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass Klettern daran erschwert wird.
3.3.2 Einfriedungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass Klettern daran erschwert wird.