UVV Kindertageseinrichtungen, GUV-V S2

II. Kapitel: Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und
Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen

III. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für Außenanlagen

§ 28 Spielplatzgeräte, naturnahe Spielräume

(1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet, aufgestellt, geprüft und gewartet sein. Das gilt auch für Objekte, die in Aufenthalts-bereichen der Kinder errichtet sind und zum Klettern und Spielen genutzt werden.

(2) Der Boden im Fallbereich von Spielplatzgeräten und anderen Klettergelegenheiten muss so ausgeführt sein, dass Verletzungen verhindert, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden.

(3) Im Spiel mit naturnahen Elementen sowie Objekten, die Kindern zum Spielen, Bauen und Gestalten zur Verfügung gestellt werden, sind für Kinder nicht erkennbare Gefahren zu vermeiden.

§ 29 Wasserflächen, Anpflanzungen

(1) Feuchtbiotope und Teichanlagen sind sicher zu gestalten

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder dürfen sich keine Pflanzen befinden, von denen besondere Verletzungs- und Gesundheitsgefahren ausgehen.