Regel Kindertageseinrichtungen, GUV-SR S2
3. Kapitel: Maßnahmen zur Verhütung von
Gefahren für Leben und
Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen
3.5. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für
Außenanlagen
3.5.3. §28 Spielplatzgeräte, naturnahe Spielräume
(1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet, aufgestellt, geprüft und gewartet sein. Das gilt auch für Objekte, die in Aufenthalts-bereichen der Kinder errichtet sind und zum Klettern und Spielen genutzt werden.
Dieses Schutzziel kann erreicht werden, wenn Spielplatzgeräte den Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-11 entsprechen. Soweit barrierefreie Spielplatzgeräte aufgestellt werden, ist DIN EN 33 942 zu beachten.
Nähere Hinweise finden sich auch in der Information „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“ (GUV-SI 8017) und in „Naturnahe Spielräume“ (GUV-SI 8014).
Regelungen für Krippenkinder siehe 3.4.7.
(2) Der Boden im Fallbereich von Spielplatzgeräten und anderen Klettergelegenheiten muss so ausgeführt sein, dass Verletzungen verhindert, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden.
Hiervon kann ausgegangen werden, wenn im Fallbereich die Anforderungen der DIN EN 1176-1 und DIN EN 1177 eingehalten sind.
Nähere Hinweise finden sich auch in der Information „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“ (GUV-SI 8017).
(3) Im Spiel mit naturnahen Elementen sowie Objekten, die Kindern zum Spielen, Bauen und Gestalten zur Verfügung gestellt werden, sind für Kinder nicht erkennbare Gefahren zu vermeiden.
Sicherheitsanforderungen für Spielplatzgeräte (DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-11) und Spielplatzböden (DIN EN 1177) sind sinngemäß auf natürliche Materialien wie Steine, Bäume, Buschwerk, Erdgräben, Hügel, Schlammlöcher u.a. anzuwenden.
Die Nutzung natürlich gewachsener Sträucher und Bäume oder das Gestalten und Modellieren mit Busch- und Baumwerk, Erde, Steinen, Hölzern etc. muss sich an den Gefährdungsfaktoren orientieren, die den o.g. Normen zu Grunde gelegt sind, wie z.B.
– Vermeiden spitzer und scharfer Gegenstände und Materialien,
– kein Hängenbleiben oder Einklemmen in Zwischenräumen,
Spalten etc.,
– dauerhafte und standsichere Ausführung
von Verbindungs- und
Konstruktionselementen,
– Sicherung von Absturzstellen,
– stoßdämpfender Untergrund in Fallbereichen.
Nähere Hinweise und Ausführungen hierzu enthält die Information „Naturnahe Spielräume“ (GUV-SI 8014).