Hilfestellungen zum Gestalten von sicheren Kindertagesstätten, Prävention in Nrw, Heft 6

 

2.2.1 Raumbedarf

 

Der Raumbedarf einer Kindertagesstätte richtet sich wesentlich nach der pädagogischen Konzeption der Einrichtung. Die Spanne reicht dabei von Kleingruppen mit 10 bis 15 Kindern mit einer wohnungsähnlichen Raumstruktur bis hin zu Großraumkonzeptionen mit angegliederten Gruppenund Ruheräumen. Das nach wie vor am häufigsten anzutreffende Modell besteht jedoch aus mehreren Gruppenräumen (Gruppengröße 20 bis 25 Kinder), einem Flur und einem Mehrzweckraum. Neben der Förderung der kognitiven und sozialen Entwicklung spielt die Bewegungsförderung der Kinder eine entscheidende Rolle. Im Schonraum Tagesstätte muss es für sie möglich sein, vielfältige Bewegungserfahrungen zu sammeln und damit motorische Defizite auszugleichen. Ausreichende Bewegungsmöglichkeiten lassen sich auf
drei Arten realisieren:

  • Gestaltung des Gruppenraumes:
    In einem hinreichend großen Gruppenraum sollte eine Fläche von Einrichtungsgegenständen freigehalten werden. Für ein Kreisspiel sind beispielsweise 25 m2 Mindestfläche, die als Spielfläche genutzt werden kann, erforderlich.
  • Nutzung des Flures als Bewegungsraum:
    Um auch Lauf- und Kreisspiele zu ermöglichen, sollte der Flur nicht zu schmal sein. Garderoben und Schränke sollten in einem abgetrennten Bereich untergebracht werden, um Überschneidungen der Nutzungsarten zu vermeiden.
  • Bewegungsfördernde Gestaltung des Mehrzweckraumes:
    Es ist ein möglichst zentral gelegener Bewegungsraum vorzusehen, der zumindest während der Öffnungszeiten nicht zu anderen Zwecken (z.B. als Schlaf- und Ruheraum) genutzt wird.
  • Raum- bereich ein- gruppige Einrichtung zwei- gruppige Einrichtung drei- gruppige Einrichtung vier- gruppige Einrichtung fünf- gruppige Einrichtung
    Gruppen- raum 58–60 m2 100–120 m2 142–180 m2 184–240 m2 242–300 m2
    Raum für besondere päda- gogische Nutzung 16–24 m2 16–24 m2 16–36 m2 16–48 m2 16–60 m2
    Mehr- zweckraum   60 m2 60 m2 60 m2 60–84 m2
    Küchen- bereich 22–24 m2 22–24 m2 22–36 m2 22–36 m2 22–36 m2
    Büro 12 m2 12 m2 12 m2 12 m2 12 m2
    Personal- bereich   12 m2 16–24 m2 16–36 m2 16–36 m2
    Geräteraum 24 m2 36 m2 36–48 m2 48 m2 48 m2
    Summe 130–144 m2 256–288 m2 304–384 m2 358–480 m2 416–576 m2

    Abb. 4: Raumprogramm für Kinderbetreuungseinrichtungen (vgl. Landesjugendamt Hessen [Hrsg.] 1993)

     

    Der Mindestraumbedarf ist teilweise in Richtlinien der einzelnen Bundesländer festgelegt.

    Nach dieser Empfehlung des Raumprogramms sollte:

    • die Raumhöhe mindestens 2,80 m betragen
    • die Durchgangsbreite des Flures mindestens 2,00 m betragen. Falls eine Reihengarderobe an der Flurwand angebracht wird, muss der Flur entsprechend breiter sein.

    Die Grundfläche und die Raumhöhe von Arbeitsräumen sowie der Mindestluftraum für jeden Beschäftigten sind in den §§23 und 24 der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Die Werte für die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz gelten für die Dimensionierung von Räumen, die ausschließlich von Erwachsenen benutzt werden (z.B. Leitungszimmer).

    In einer Studie der Gesamthochschule Kassel zeigte sich, dass das Bringen und Abholen der Kinder vom Personal als extrem beanspruchend empfunden wird, da einerseits eine hohe Nutzungsdichte des Garderobenbereichs vorherrscht und andererseits zwischen dem Personal, den Eltern und den Kindern viel kommuniziert wird.4) Eine räumliche Trennung von Flur und Abhol- bzw. Bringbereich sollte daher angestrebt werden.

    Grundfläche    
    Arbeitsräume mind. 8 m2; Grenzwert nach ArbStättV, § 23

    Raumhöhe    
    bei einer Grundfläche < 50 m2 mind. 2,50 m Grenzwerte nach ArbStättV, § 23
    bei einer Grundfläche > 50 m2 mind. 2,75 m
    bei einer Grundfläche > 100 m2 mind. 3,00 m
    In Büroräumen und Verkaufsräumen und bei leichter oder sitzender Tätigkeit kann aus zwingenden baulichen Gründen die Raumhöhe um 0,25 m herabgesetzt werden, sie darf aber 2,50 m nicht unterschreiten.

    Mindestluftraum für jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer
    bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m3 Grenzwerte nach ArbStättV, § 23
    bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit 15 m3
    zuzüglich Mindestluftraum von jeweils 10 m3 für jede sich vorübergehend aufhaltende Person

    Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
    Bewegungsfläche mind. 1,5 m2 Grenzwerte nach ArbStättV, § 23
    Breite an keiner Stelle weniger als 1 m

    Abb. 5: Mindestabmessungen von Arbeitsräumen (nach ArbStättV §§ 23 und 24)