Hilfestellungen zum Gestalten von sicheren Kindertagesstätten, Prävention in Nrw, Heft 6
2.2.3 Beleuchtung
Die Dimensionierung der Beleuchtungsanlagen richtet sich nach der Nutzung der Räume und den damit verbundenen Sehaufgaben. Die Nennbeleuchtungsstärken betragen nach UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1, bisher GUV 0.1), §19 in Verbindung mit DIN 5034 und DIN 5035, die in Abbildung 12 (S. 47) aufgeführten Werte. Die Nennbeleuchtungsstärken müssen im eingerichteten Innenraum auf der Arbeitsfläche erreicht werden. In Kindertagesstätten sollte im Gruppenraum der Fußboden als Bezugsfläche gewählt werden. Die Nennbeleuchtungsstärken sind daher für die Planung mit einem Faktor von mindestens 1,25 zu versehen.
| Raumbezeichnung | Nennbeleuchtungsstärke (lx) |
| Eingangsbereich | 100 |
| Flur mit Garderoben 1) | 100 |
| Büroräume (z. B. Leitungszimmer, Verwaltungsraum)2) | 500 |
| Personalraum | 300 |
| Küche, Teeküche | 500 |
| Mehrzweckraum | 500 |
| Gruppenraum | 300 |
| Schlafraum | 200 |
| Werkraum | 500 |
| Toilette | 100 |
| Waschraum | 100 |
| Abstellraum | 50 – 100 |
| Putzraum | 100 |
| Heizungsraum | 100 |
Abb. 12: Nennbeleuchtungsstärken
1) Falls der Flur auch als Bewegungsfläche genutzt werden soll, ist der Wert wie in den Gruppenräumen auf 300 lx zu erhöhen.
2) Sollte der Büroraum mit Computern ausgestattet werden, ist eine EDV-gerechte Beleuchtung erforderlich.