Hilfestellungen zum Gestalten von sicheren Kindertagesstätten, Prävention in Nrw, Heft 6

 

2.2.3 Beleuchtung

 

Die Dimensionierung der Beleuchtungsanlagen richtet sich nach der Nutzung der Räume und den damit verbundenen Sehaufgaben. Die Nennbeleuchtungsstärken betragen nach UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1, bisher GUV 0.1), §19 in Verbindung mit DIN 5034 und DIN 5035, die in Abbildung 12 (S. 47) aufgeführten Werte. Die Nennbeleuchtungsstärken müssen im eingerichteten Innenraum auf der Arbeitsfläche erreicht werden. In Kindertagesstätten sollte im Gruppenraum der Fußboden als Bezugsfläche gewählt werden. Die Nennbeleuchtungsstärken sind daher für die Planung mit einem Faktor von mindestens 1,25 zu versehen.

 

Raumbezeichnung Nennbeleuchtungsstärke (lx)
Eingangsbereich 100
Flur mit Garderoben 1) 100
Büroräume (z. B. Leitungszimmer, Verwaltungsraum)2) 500
Personalraum 300
Küche, Teeküche 500
Mehrzweckraum 500
Gruppenraum 300
Schlafraum 200
Werkraum 500
Toilette 100
Waschraum 100
Abstellraum 50 – 100
Putzraum 100
Heizungsraum 100

Abb. 12: Nennbeleuchtungsstärken

1) Falls der Flur auch als Bewegungsfläche genutzt werden soll, ist der Wert wie in den Gruppenräumen auf 300 lx zu erhöhen.
2) Sollte der Büroraum mit Computern ausgestattet werden, ist eine EDV-gerechte Beleuchtung erforderlich.