Hilfestellungen zum Gestalten von sicheren Kindertagesstätten, Prävention in Nrw, Heft 6

 

2.3.1 Treppen, Treppengeländer und Handläufe

 

Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, ebene und rutschhemmende Auftrittsflächen in gleichmäßigen Abständen. Entsprechend den Körperabmessungen von Kindern sind Treppen in Tagesstätten mit einer geringeren Steigung bei größerer Auftrittsfläche zu versehen. Innerhalb eines Gebäudes sollen alle Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufweisen. Unter Berücksichtigung der Unfallerfahrungen sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen vorzuziehen.

 

Anwendungsbereich Auftritt (cm) Steigung (cm)
Freitreppen, Kindergärten 32–30 14–16
Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude, Schulen 31–29 15–17
Sonstige Bauten 30–26 16–19
Boden und Kellertreppen 28–26 17–19

Abb. 15: Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen (nach GUV 26.19 / GUV-I 561)

 

Gewendelte Treppen sind im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen nicht zulässig (vgl. ArbeitsstättenRichtlinie ASR 17/1,2). Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest (Treppenabsatz) angeordnet sein. In Schulen und Kindergärten müssen Stufenvorderkanten leicht gerundet sein, wobei der Radius
mindestens 2 mm betragen soll. Einzelstufen sind in Aufenthaltsbereichen grundsätzlich nicht zulässig. Sind einzelne Stufen in anderen Bereichen unvermeidbar, müssen sie durch Farbgebung oder Verwendung anderer Materialien gegenüber dem angrenzenden Bodenbelag deutlich gekennzeichnet sein. Die Breite von Verkehrswegen einschließlich der Treppen richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude und nach der Zahl der Treppenbenutzer. Die nutzbare Treppenlaufbreite beträgt für baurechtlich notwendige Treppen nach DIN 18065 mindestens 1 m.
Die erforderlichen Verkehrswegebreiten können der ASR 17/1,2 entnommen werden. Auch Treppen sind Bestandteil von Verkehrswegen. Daher sind Treppen genauso breit wie Flure, Rampen u.ä. auszuführen.

 

Anzahl der Personen notwendige Mindestbreite
bei bis zu 20 Personen aus dem Einzugsgebiet 1,00 m
bei bis zu 100 Personen aus dem Einzugsgebiet 1,25 m
bei bis zu 250 Personen aus dem Einzugsgebiet 1,75 m

Abb. 16: Mindestbreiten von Treppen

 

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Umwehrungen gesichert sein. Grundsätzlich muss die Höhe der Umwehrungen 1,00 m betragen. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Höhe der Umwehrungen mindestens 1,10 m betragen. Die Höhe wird lotrecht an der Stufenvorderkante gemessen. Insoweit reicht die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung für das Land NW - BauO NW - mit der Forderung nach einer Umwehrungshöhe von 0,90 m nicht aus.

Umwehrungen in Verkehrsbereichen von Kindern dürfen nicht zum Klettern einladen. Daher sollten sie mit senkrechten Füllstäben versehen werden oder sind flächig zu verschließen. Die Abstände von Füllelementen dürfen in mindestens eine Richtung ein Maß von 12 cm nicht überschreiten. Werden in einer Einrichtung auch Kinder unter drei Jahren betreut, sollte der Abstand nicht mehr als 10 cm betragen.

Seitliche Abstände zwischen Treppenwange und Wand sowie zwischen Treppenwange und Umwehrung dürfen nicht größer als 4 cm sein.

Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe haben. Handläufe müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass für Erwachsene und Kinder das sichere Begehen der Treppe möglich ist und die Handläufe durchgehend benutzbar sind. Der Handlauf sollte rund oder oval mit einem Durchmesser von etwa 45 mm ausgeführt werden. Die Handläufe sollten sich auf einer Höhe von etwa 65 cm über der Stufe befinden. Für Erwachsene sollte sich der Handlauf in einer Höhe von etwa 1,00 m befinden. Darüber hinaus dürfen sie nicht zum Klettern, Aufsitzen und Rutschen verleiten. Das Klettern kann man z.B. dadurch verhindern, dass der obere Handlauf näher zur Treppe angebracht wird als der untere. Das Rutschen sollte konstruktiv verhindert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Rutschverhinderer nicht auf den Handläufen angebracht werden.

Die Enden der Handläufe müssen so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben verhindert wird. Dies wird im Allgemeinen sichergestellt, wenn die Handläufe zur Wand oder zum Boden hin enden oder mit einer Kugel (ø 20 cm) versehen sind.