Hilfestellungen zum Gestalten von sicheren Kindertagesstätten, Prävention in Nrw, Heft 6

 

2.3.4 Verglasungen und Fenster

 

Großflächige, teilweise bis zum Boden reichende Glasflächen werden
aus ästhetischen wie auch aus praktikablen Gründen (Nutzung des Tageslichts, Schaffung von Sichtverbindungen) in den letzten Jahren verstärkt auch für Kindertagesstätten genutzt.
Aus sicherheitstechnischer Sicht sind dabei verschiedene Schutzziele zu beachten:

  • Schutz vor Schnittverletzungen bei Glasbruch
  • Schutz gegen Herabfallen
    (z. B. bei Bruch einer Verglasung als Absturzsicherung)
  • Schutz gegen Anstoßen und Klemmen an Rahmen und Beschlägen
  • Schutz gegen Sturzverletzungen beim Reinigen der Glasflächen
  • ggf. Schutz vor Rauch- und Brandeinwirkungen
  • Verglasungen müssen grundsätzlich vom Fußboden bis in eine Höhe
    von mindestens 1,50 m aus Sicherheitsglas oder Materialien mit gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen, so dass Schnittverletzungen bei Glasbruch vermieden werden. Zu den Verglasungen gehören selbstverständlich auch Spiegel, Aquarien
    oder Glaseinsätze in Vitrinen.

    Sicherheitsglas o. ä. ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist.

    Der Zugang gilt als erschwert,

    • wenn ein mindestens 1 m hohes Geländer mindestens 20 cm vor
      der Verglasung vorhanden ist
    • bei Fenstern, wenn die Fensterbrüstung mindestens 80 cm hoch
      und die Fensterbank mindestens 20 cm tief ist
    • bei Schränken und Vitrinen in Räumen, die nicht von Kindern betreten werden
    • wenn die Verglasung hinter bepflanzten Schutzzonen liegt

    Drahtglas erfüllt in der Regel nicht die geforderten Sicherheitsanforderungen.

    Bei großflächigen Verglasungen (üblicherweise bei mehr als 75 % der Bauteilfläche) ist eine Kennzeichnung der Glasflächen in Augenhöhe
    (ca. 0,90 m für Kinder und 1,60 m für Erwachsene) nötig. Um eine ausreichende Beleuchtung der Räume mit Tageslicht zu erzielen, ist
    eine Fensterfläche von ca. 1/6 der Raumgrundfläche erstrebenswert. Lüftungsflügel von Fenstern dürfen im geöffneten Zustand nicht in
    die Aufenthaltsbereiche hineinragen. Dies kann entweder durch eine Öffnungsbegrenzung (Anschlagpuffer auf der Fensterbank, vorgesetzter Querriegel) oder durch einen abschließbaren Drehkippbeschlag erreicht werden. Soll ein Fenster auch als zweiter Rettungsweg genutzt werden, muss sich dieses jedoch jederzeit vollständig öffnen lassen. Dann sind die Erzieher und Erzieherinnen dafür verantwortlich, dass Fensterflügel nicht in die Verkehrsbereiche hineinragen.

    Betätigungshebel für Oberlichtflügel dürfen ebenfalls in keiner
    Stellung in die Aufenthaltsbereiche ragen. Sie sollten entweder in einer Nische angeordnet werden oder sich außerhalb des Kopfbereiches befinden, wobei die Höhe mindestens 1,80 m betragen muss.

    Beschläge müssen so beschaffen bzw. angeordnet sein, dass Handverletzungen bei ihrer Benutzung ausgeschlossen sind.