Hilfestellungen zum Gestalten von sicheren Kindertagesstätten, Prävention in Nrw, Heft 6
2.3.4 Verglasungen und Fenster
Großflächige, teilweise bis zum Boden reichende Glasflächen werden
aus ästhetischen wie auch aus praktikablen Gründen (Nutzung des Tageslichts, Schaffung von Sichtverbindungen) in den letzten Jahren verstärkt auch für Kindertagesstätten genutzt.
Aus sicherheitstechnischer Sicht sind dabei verschiedene Schutzziele zu beachten:
Verglasungen müssen grundsätzlich vom Fußboden bis in eine Höhe
von mindestens 1,50 m aus Sicherheitsglas oder Materialien mit gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen, so dass Schnittverletzungen bei Glasbruch vermieden werden. Zu den Verglasungen gehören selbstverständlich auch Spiegel, Aquarien
oder Glaseinsätze in Vitrinen.
Sicherheitsglas o. ä. ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist.
Der Zugang gilt als erschwert,
Drahtglas erfüllt in der Regel nicht die geforderten Sicherheitsanforderungen.
Bei großflächigen Verglasungen (üblicherweise bei mehr als 75 % der Bauteilfläche) ist eine Kennzeichnung der Glasflächen in Augenhöhe
(ca. 0,90 m für Kinder und 1,60 m für Erwachsene) nötig. Um eine ausreichende Beleuchtung der Räume mit Tageslicht zu erzielen, ist
eine Fensterfläche von ca. 1/6 der Raumgrundfläche erstrebenswert. Lüftungsflügel von Fenstern dürfen im geöffneten Zustand nicht in
die Aufenthaltsbereiche hineinragen. Dies kann entweder durch eine Öffnungsbegrenzung (Anschlagpuffer auf der Fensterbank, vorgesetzter Querriegel) oder durch einen abschließbaren
Drehkippbeschlag erreicht werden. Soll ein Fenster auch als
zweiter Rettungsweg genutzt werden, muss sich dieses jedoch jederzeit
vollständig öffnen lassen.
Dann sind die Erzieher und Erzieherinnen dafür
verantwortlich, dass Fensterflügel nicht in die Verkehrsbereiche hineinragen.
Betätigungshebel für Oberlichtflügel dürfen ebenfalls in keiner
Stellung in die Aufenthaltsbereiche ragen. Sie sollten entweder in einer Nische angeordnet
werden oder sich außerhalb des Kopfbereiches befinden, wobei die
Höhe mindestens 1,80 m betragen muss.
Beschläge müssen so beschaffen bzw. angeordnet sein, dass Handverletzungen bei ihrer Benutzung ausgeschlossen sind.