01 | Informationen
Diese sicherheitstechnischen Anforderungen gelten für alle Rutschen:
- Die grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen, z. B. Beschaffenheit des Materials, Fangstellen für Kleidung, sind einzuhalten
- Das Einsitzteil muss mindestens 0,35 m Länge haben. Sollte das Einsitzteil länger als 0,4 m sein, so ist die Aufenthaltsfläche der Kinder als Plattform anzusehen. Daraus folgend sind notwendige Absturzsicherungen anzubringen.
- Die Breite des Einsitzteils muss der Breite des Rutschteils entsprechen
- Öffnungen an Brüstungen müssen so breit wie der Rutschteil sein
- Der Winkel des Rutschenteils zur Horizontalen darf durchschnittlich 40° nicht überschreiten. Winkel über 60° sind unzulässig.
- Rutschen ohne Tunnel mit einer Länge des Rutschteils von über 1, 5 m Länge müssen eine Breite von < 700 mm für ein rutschendes Kind bzw. > 950 mm für mehrere rutschende Kinder haben
- Nutzer sollten erst im Auslaufteil zum Stillstand kommen, wenn sie mit Höchstgeschwindigkeit rutschen