02 | weitere Hinweise
Kombinierte Rutsche
Bei Rutschen, die in Spiel- und Kletterlandschaften als kombinierte Rutschen eingebaut werden, gilt zu den gesamten Anforderungen für alle Rutschentypen noch zusätzlich:
- Die Seitenteile müssen mindestens an einem Punkt 50 cm hoch sein
- Die Plattform kann als Einsitzteil dienen. Falls das Einsitzteil jedoch länger als 0,4 m ist, sind die Anforderungen an Plattformen nach DIN EN 1176-1 zu erfüllen.
- Kombinierte Rutschen, die eine Fallhöhe von über 1 m aufweisen, müssen an der Zugangsöffnung eine Durchlaufsicherung besitzen. Die Höhe dieser Absturzsicherung muss zwischen 70–90 cm betragen.
- Zur Vermeidung von Fangstellen sollte die Rutschfläche fest und bündig mit den Seitenteilen verbunden sein