Normalerweise werden die Kinder, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt am Morgen, von ihren Eltern in die Kindertageseinrichtung gebracht und dem pädagogischen Personal übergeben.
Gemäß § 1631 BGB liegt die Personensorge für das Kind bei den Erziehungsberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Die Eltern sind demnach immer dann aufsichtspflichtig, wenn sie mit ihrem Kind zusammen sind.
Übergeben sie der pädagogischen Fachkraft ihr Kind und verlassen die Einrichtung, hat eine sogenannte Übertragung der Personensorge stattgefunden, und das pädagogische Personal ist aufsichtspflichtig. Diese Aufsichtspflicht endet in dem Moment, in dem die Erziehungsberechtigten ihr Kind wieder in Empfang nehmen.
Jedes der Kindertageseinrichtung angehörende Kind unterliegt während des Aufenthaltes und bei allen Veranstaltungen der Einrichtung der Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht ist von allen pädagogischen Fachkräften zu führen.
