Normalerweise werden die Kinder, bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt am Morgen,
von ihren Eltern in
die Kindertageseinrichtung gebracht und dem päda- gogischen Personal übergeben.
Gemäß § 1631 BGB liegt die Personensorge für das Kind
bei den Erziehungsberechtigten, also in der Regel bei
den Eltern. Die Eltern
sind demnach immer dann auf- sichtspflichtig,
wenn sie mit ihrem Kind zusammen sind.
Übergeben sie der pädagogischen Fachkraft ihr Kind
und verlassen die Einrichtung, hat eine sogenannte Übertragung
der Personensorge stattgefunden, und
das pädagogische Personal ist aufsichtspflichtig.
Diese Aufsichtspflicht endet in dem Moment, in dem
die Erziehungsberechtigten ihr Kind wieder in Empfang nehmen.
Jedes der Kindertageseinrichtung angehörende Kind unterliegt während
des Aufenthaltes und bei allen Veranstaltungen der Einrichtung der Aufsichtspflicht.
Die Aufsichtspflicht ist von allen pädagogischen Fachkräften zu
führen.
