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02 | weitere Hinweise

Im Bereich der Gebäudeeingänge sind immer großflächige Schuhabstreifmatten vorzusehen. Sie müssen die gesamte Eingangsbreite erfassen und am Haupteingang mindestens 1,30 m tief sein.

Die Schuhabstreifmatten dürfen jedoch nicht zu Stolperstellen werden. Von Stolperstellen spricht man im Allgemeinen bei Höhenunterschieden von mehr als 4 mm in Gebäuden.