Im Bereich der Gebäudeeingänge sind immer großflächige Schuhabstreifmatten vorzusehen. Sie müssen die gesamte Eingangsbreite erfassen und am Haupteingang mindestens 1,30 m tief sein.
Die Schuhabstreifmatten dürfen jedoch nicht zu Stolperstellen werden. Von Stolperstellen spricht man im Allgemeinen bei Höhenunterschieden von mehr als 4 mm in Gebäuden.
