Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, ebene, rutschhemmende und erkennbare Auftrittsflächen in gleichmäßigen Abständen.
Entsprechend den Körperabmessungen von Kindern sind Treppen in Tagesstätten mit einer geringeren Steigung (14 bis 16 cm) bei größerer Auftrittsfläche (32 bis 30 cm) zu versehen. Die Stufenvorderkanten müssen leicht gerundet sein, wobei der Radius mindestens 2 mm betragen soll. Bei integrativen Einrichtungen sind die Zugänge zum Gebäude barrierefrei auszubilden.
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus Unfallereignissen sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen vorzuziehen. Gewendelte Treppen sind im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen nicht zulässig. Die nutzbare Treppenlaufbreite beträgt für baurechtlich notwendige Treppen mindestens 1,00 m.
Die freien Seiten von Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Umwehrungen gesichert sein.
Grundsätzlich muss die Höhe der Umwehrungen mindestens 1,00 m betragen, und diese dürfen nicht zum Klettern oder Aufsitzen verleiten. Daher sollten sie mit senkrechten Füllstäben versehen oder flächig verschlossen werden.
Die Abstände von Füllelementen dürfen in mindestens eine Richtung ein Maß von 12 cm nicht überschreiten. In Einrichtungen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, sollte dieser Abstand nicht mehr als 10 cm betragen.
