Treppen / Umwehrungen
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01 | Informationen

Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind aus- reichend große, ebene, rutschhemmende und erkennbare Auftrittsflächen in gleichmäßigen Abständen.

Entsprechend den Körperabmessungen von Kindern sind Treppen in Tagesstätten mit einer geringeren Steigung von nicht mehr als 17 cm und einem Auftritt von nicht weniger als 28 cm zu versehen. Die Stufenvorderkanten müssen leicht gerundet sein, wobei der Radius mindes- tens 2 mm betragen soll. Bei integrativen Einrichtungen sind die Zugänge zum Gebäude barrierefrei auszubilden.

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus Unfallereig- nissen sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen vorzuziehen. Gewendelte Treppen sind im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen nicht zulässig. Die nutzbare Treppenlaufbreite beträgt für baurechtlich notwendige Treppen mindestens 1,00 m.

Die freien Seiten von Treppen, Treppenabsätze und Treppenöff- nungen müssen durch Umwehrungen ge- sichert sein.

Grundsätzlich muss die Höhe der Umwehrungen mindes- tens 1,00 m betragen, und diese dürfen nicht zum Klettern oder Aufsitzen verleiten. Daher sollten sie mit senkrechten Füllstäben versehen oder flächig verschlossen werden.

Die Abstände von Füllelementen dürfen in mindestens eine Richtung ein Maß von < 11 cm nicht überschreiten.

In Einrichtungen, die Kinder unter 3 Jahren betreuen, sollte dieser Abstand nicht mehr als
<
8,9 cm betragen.