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02 | weitere Hinweise

Lüftungsflügel von Fenstern dürfen im geöffneten Zustand nicht in die Aufenthaltsbereiche hineinragen. Dies kann entweder durch eine Öffnungsbegrenzung (Anschlagpuffer auf der Fensterbank, vorgesetzter Querriegel) oder durch einen abschließbaren Drehkippbeschlag verhindert werden.

Betätigungshebel für Oberlichtflügel dürfen ebenfalls in keiner Stellung in die Aufenthaltsbereiche hineinragen. Sie sollten entweder in einer Nische oder außerhalb des Kopfbereiches angeordnet sein, wobei die Höhe mindestens 1,80 m betragen muss.

Fensterbeschläge müssen so beschaffen bzw. angeordnet sein, dass Handverletzungen bei ihrer Benutzung ausgeschlossen sind.