01 | Informationen
Der Träger der Kindertageseinrichtungen hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie
- das erforderliche Personal zur Verfügung stehen,
- dass ein Ersthelfer pro Gruppe ausgebildet wird.
(Bei eingruppigen Einrichtungen sind zwei Ersthelfer auszubilden.)
Der Erste-Hilfe-Kasten sowie sein Aufbewahrungsort sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem
oder rechteckigem grünen Feld mit weißer Umrandung zu kennzeichnen.