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Der Träger der Kindertageseinrichtungen hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie

Der Erste-Hilfe-Kasten sowie sein Aufbewahrungsort sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünen Feld mit weißer Umrandung zu kennzeichnen.