Einrichtungsgegenstände sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten oder Ecken sowie vorstehende Haken vermieden werden.
Diese Verletzungsvorsorge lässt sich z. B. mit folgenden Gestaltungs- kriterien erreichen:Bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Quetsch- und Schergefahren vorhanden sind.
Einrichtungsgegenstände müssen für ihren jeweiligen Bestimmungs- zweck sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.
Hierunter sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu verstehen: