01 | Informationen
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig frei gehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
Flucht- und Rettungswege sind nachleuchtend zu kennzeichnen.
- In Abhängigkeit von der Lage, Eigenart und Aus- dehnung
der Kindertageseinrichtungen sind zum Schutze der Kinder Maßnahmen zu treffen,
die geeignet sind, Kinder im Falle einer Gefahr durch Brand oder sonstige Katastrophen
aus bedrohlicher Lage zu retten.
- Hierzu gehört z. B. die Aufstellung eines Notfallplans, der
den Ablauf der zu treffenden Rettungsmaßnahmen regelt und festlegt, welche
Schritte zur Rettung der Kinder vom Personal der Kindertageseinrichtungen zu
unternehmen sind und welche Personen oder Institutionen darüber hinaus unterrichtet
bzw. eingeschaltet werden müssen.
- Die Festlegung dieser Rettungsmaßnahmen schließt ein,
dass entsprechende Unterweisungen stattfinden und der Evakuierungs- bzw. Notfall in angemessenen Zeitabständen, mindestens jährlich, geübt wird.