01 | Informationen
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig frei gehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
Flucht- und Rettungswege sind nachleuchtend zu kennzeichnen.
- In Abhängigkeit von der Lage, Eigenart und Ausdehnung
der Kindertageseinrichtungen sind zum Schutze der Kinder Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Kinder im Falle
einer Gefahr durch Brand oder sonstige Katastrophen aus bedrohlicher Lage zu retten.
- Hierzu gehört z. B. die Aufstellung eines Notfallplans, der
den Ablauf der zu treffenden Rettungsmaßnahmen regelt und festlegt, welche Schritte zur Rettung der Kinder vom Personal der Kindertageseinrichtungen zu unternehmen sind und welche Personen oder Institutionen darüber hinaus unterrichtet bzw. eingeschaltet werden müssen.
- Die Festlegung dieser Rettungsmaßnahmen schließt ein,
dass entsprechende Unterweisungen stattfinden und der Evakuierungs- bzw. Notfall in angemessenen Zeitabständen, mindestens jährlich, geübt wird.