02 | weitere Hinweise
Rettungstreppen sind baulich folgendermaßen auszuführen:
- Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest (Treppenaufsatz) angeordnet sein
- Die Stufenvorderkanten müssen leicht gerundet sein, wobei der Radius mindestens 2 mm betragen soll
- Die nutzbare Treppenlaufbreite soll mindestens 1 m betragen
- Die Fluchttreppe muss mit Umwehrungen gesichert sein:
- Die Höhe der Umwehrungen muss mindestens 1 m betragen; bei Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m
- Die Treppe muss mit senkrechten Füllelementen versehen sein, deren Abstände ein Maß von < 11 cm nicht überschreiten darf
- Die Fluchttreppe ist mit Tritt- und Setzstufen zu versehen
- Notrutschen sind im Ausnahmefall möglich