Verkehrs- und Fluchtwege
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02 | weitere Hinweise
- Die Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe haben, die durchgehend benutzbar sind:
- Die Handläufe sind rund oder oval mit einem Durchmesser von etwa 45 mm auszuführen
- Die Handläufe sollten sich auf einer Höhe von etwa 65 cm über der Stufe befinden (für Erwachsene 1,00 m)
- Die Handläufe dürfen nicht zum Rutschen, Aufsitzen oder Klettern verleiten,
- z. B. dadurch, dass der obere Handlauf näher zur Treppe angebracht wird als der untere,
- z. B. dadurch, dass die Handläufe zur Wand oder zum Boden hin enden.
- Das Ende der Handläufe muss so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben verhindert wird
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