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01 | Informationen

Wände und Stützen müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten und spitzig-raue Oberflächen vermieden werden.

Folgende Ausführungen können z. B. als nicht scharfkantig bzw. nicht spitzig-rau angesehen werden: