Absturzsicherungen
Zur Vermeidung von Abstürzen von Standebenen und erhöhten Spielebenen
sind zwingend Absturzsicherungen anzubringen. Stand- ebenen
sind Flächen, wo sich ein Benutzer ohne Festhalten mit den Händen
oder ohne Balancieren aufhalten kann. Die notwendigen Ab- sturzsicherungen
sind abhängig von der Höhe der Standebene. Alle Absturzsicherungen
sollten mindestens 750 N/m als Fertigkeitsanfor- derung
aufweisen.
Zum Schutz gegen Absturz sind folgende Sicherungen wirksam:
- Handläufe bieten nur einen geringen
Schutz gegen Absturz und sind keine Absturzsicherungen, sie dienen
vorwiegend dem Balance halten. Handläufe müssen mindestens
60 cm und höch- stens 85 cm
hoch angebracht sein.
- Geländer sollen einen Absturz verhindern,
nicht aber ein Hin- durchrutschen darunter.
Ab einer freien Fallhöhe von 1 m bis 2 m sind Geländer
anzubringen, und der Untergrund ist stoßdämp- fend
auszubilden.
- Brüstungen sind erforderlich bei Geräten,
die eine Standebene aufweisen, die über 2 m liegt. Die Höhe
wird von der Oberfläche der Plattform, Treppe oder Rampe gemessen.
Die erforderliche Oberkante der Brüstung muss mindestens 70 cm
betragen. Leitereffekte durch horizontale bzw. annähernd horizontale
Querstangen an Brüstungen sind nicht zulässig, da Kinder die
Brüstung sonst überklettern könnten.
An Geräten darf die Öffnung der Brüstung, die dem Zugang
dient, höchstens 120 cm betragen. Der Zugang ist durch ein Geländer
ab- zusichern. Die Öffnungen in Brüstungen
an leicht zugänglichen Ge- räten
mit steilen Zugängen darf ohne Geländer höchstens 50 cm
be- tragen. Die freie
Fallhöhe darf an
diesen Geräten nicht über 2 m sein.
Für
Kinder unter 3 Jahren gelten zusätzliche Anforderungen.