Grundsätzliche sicherheitstechnische Anforderung
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Absturzsicherungen

Zur Vermeidung von Abstürzen von Standebenen und erhöhten Spielebenen sind zwingend Absturzsicherungen anzubringen. Stand- ebenen sind Flächen, wo sich ein Benutzer ohne Festhalten mit den Händen oder ohne Balancieren aufhalten kann. Die notwendigen Ab- sturzsicherungen sind abhängig von der Höhe der Standebene. Alle Absturzsicherungen sollten mindestens 750 N/m als Fertigkeitsanfor- derung aufweisen.

Zum Schutz gegen Absturz sind folgende Sicherungen wirksam:

An Geräten darf die Öffnung der Brüstung, die dem Zugang dient, höchstens 120 cm betragen. Der Zugang ist durch ein Geländer ab- zusichern. Die Öffnungen in Brüstungen an leicht zugänglichen Ge- räten mit steilen Zugängen darf ohne Geländer höchstens 50 cm be- tragen. Die freie Fallhöhe darf an diesen Geräten nicht über 2 m sein.

Für Kinder unter 3 Jahren gelten zusätzliche Anforderungen.