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Kinder wollen höher klettern, weiter springen und schneller laufen. Stolz und selbstbewusst sind sie, wenn selbst gestellte Bewegungs- aufgaben gelingen, wie das Besteigen und Erklettern von Bäumen oder Baumhäusern.
Grundsätzlich bestehen aus Sicht der gesetzlichen Unfall-versicherung
keine Bedenken, Bäume als Klettergelegen- heit zu nutzen. Bei der Bewertung,
ob ein Baum zum Klettern geeignet oder ungeeignet ist, sind folgende Punkte
zu berücksichtigen:
- Kletterbäume sind wie Spielplatzgeräte zu bewerten
und müssen somit die sicherheitstechnischen
Anforderungen (z. B. den Schutz vor möglichen Fangstellen)
erfüllen.
- Der Untergrund muss in Abhängigkeit von der Kletterhöhe
den geeigneten Fallschutz aufweisen
und sowohl eben als auch hindernisfrei sein.
- Die Kletterhöhe ist zu begrenzen, sodass die freie
Fallhöhe von maximal drei Metern nicht überschritten wird.
Aufgrund bestimmter entwicklungsbiologischer Parameter, wie der geringen
Knochen- festigkeit Heranwachsender, sollte
die maximale Fallhöhe möglichst niedriger als das genannte
Maß sein.
Durch eine farbliche Markierung
am Stamm bzw. Ast sollte die maximale Kletterhöhe gekennzeichnet
sein.
- Der Baum darf in Aufenthaltsbereichen der Kinder keine spitzen Triebe
aufweisen.